Führerscheinklasse Am


Beinhaltet -  direkter Erwerb ab 16 Jahre

  
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.  

 

Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei E-Motoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.  


Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung und einer Leermasse von max. 350 kg (ohne Masse der Batterie bei E-Fahrzeugen). 

Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung, kurz FeV - verabschiedet am 07. Juli 2017:  
Mit dieser Änderung wurde der Paragraf 6 der FeV an die Verordnung (EU) 168/2013 angepasst. Hierbei wurde die Definition von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen geändert. In Deutschland dürfen Fahrzeuge der Kategorie L6e (leichtes vierrädriges Kfz), inklusive EG Fahrzeugklasse L6e-B (leichtes Vierradmobil), mit der Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen B, T, AM, A, A1 und A2 gefahren werden. 

Einteilung der Fahrerlaubnisklassen gemäß § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung - gültig August 2017:  
Neue Bestimmungen im Fahrerlaubnisrecht durch die Umsetzung der 12. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften für 

  • leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e 
  • dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e 
  • leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B 

Fahrerlaubnisse, die bis zum 23. August 2017 erteilt worden sind, bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen bestehen.  

Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76:  
Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.